KULTURBRÜCKE HAMM - KALISZ e.V. HAMM

 

Satzung (Fassung von 2013)

 

 

 

§ I. Der Verein führt den Namen "Kulturbrücke Hamm - Kalisz". Sein Sitz ist in Hamm. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm eingetragen. Nach Eintrag in das Vereinsregister fuhrt der Verein den Namen "Kulturbrücke Hamm - Kalisz e.V.".

 

 

 

§ 2. Der Verein fördert deutsch-polnische Kulturbeziehungen, im Besonderen zwischen den Partnerstädten Hamm und Kalisz.

 

Gemäß diesem Ziel wird er besonders darum bemüht sein:

 

  1. junge Menschen in Europa in gemeinsamer künstlerischer Arbeit Brücken bauen zu lassen,

  2. ideell und finanziell die Sommerakademie Erich Lütkenhaus der Stadt Hamm zu fördern,

  3. die Umsetzung dieser Idee fortzuführen und mit unterschiedlichen Einrichtungen und Trägem zu erweitern,

 

d) gemeinsame kulturelle Projekte auch in anderen Kultursparten zu initiieren und weiterzu­entwickeln.

 

 

 

§ 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich, die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitglied­schaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben. Die Mitgliedschaft verpflichtet die Mit­glieder zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Mindestbeitrages. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliedschaft erlischt

 

  1. bei einer natürlichen Person durch Austritt oder Tod

  2. bei juristischen Personen durch Austritt oder Erlöschen der juristischen Person.

 

Der Austritt kann zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

 

 

§ 5. Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unter­richtung über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Mittel. Sie sind verpflich­tet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu achten.

 

 

 

§ 6. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht

 

  1. durch Mitgliedsbeiträge,

  2. durch Schenkungen,

  3. durch Einnahmen aus Veranstaltungen.

 

Die laufenden Mitgliedsbeiträge sind zu zahlen innerhalb der ersten beiden Monate des Ge­schäftsjahres. Es steht den Mitgliedern frei, laufend oder einmalig höhere Beiträge zu leisten.

 

 

 

§ 7. Organe des Vereins sind

 

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand.

 

 

 

§ 8. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat drei Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes

  2. Entlastung des Vorstandes

  3. Wahl des Vorstandes

  4. Wahl der Revisoren

  5. Bestätigung des Beirats

  6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

  7. Entscheidung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

 

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfahig. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Alle ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt; das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind die Stimmen von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich. Über die Beschlüsse ist eine von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeich­nende Niederschrift anzufertigen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

 

 

§ 9. Der Vorstand besteht aus fünf volljährigen Mitgliedern:

 

  1. Vorsitzende/r

  2. zwei Stellvertreter/innen, d.i. 1. und 2. Stellvertreter/in

  3. Schriftführer/in

  4. Schatzmeister/in

 

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Wahl erfolgt in getrennten Wahlgän­gen für die unterschiedlichen Ämter. Gewählt sind die Bewerber. die die einfache Stimmen­mehrheit erhalten. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Der Vorstand bestimmt die Tätigkeit des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand beschließt über die Berufung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin.

 

 

 

§ 10. Im Unterschied zu den Mitgliedern des Vorstandes ist der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin des Vereins nicht Mitglied des Vorstands.

 

 

 

§ 11. Es kann ein Beirat aus sachkundigen, interessierten Mitgliedern gebildet werden, die vom Vorstand vorgeschlagen werden. Über Zusammensetzung und Geschäftsordnung be­schließt die Mitgliederversammlung. Der Beirat hat beratende Funktion. Der Beirat kann im Einvernehmen mit dem Vorstand aus seinen Reihen unter Hinzuziehung von Vorstandsmit­gliedern Ausschüsse für besondere Aufgaben bilden.

 

 

 

§ 12. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB durch die/den Vorsitzende/n vertreten, durch den/die l. Stellvertreter/in oder durch den/die 2.Stellvertreter/in, jeweils allein.

 

 

 

§ 13. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Liquidatoren. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallt das Vermögen an die Stadtbücherei Hamm zur Verwendung der in § 2 der Satzung festgelegten Art.

 

 

 

§ 14. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist Hamm. Die Satzung tritt am 21.06.2005 in Kraft.